Zum Recht kommen
Ein Strafprozess ist ein
steiniger Weg. Meist muss er beschritten werden, um einen
Kindesmissbrauch zu stoppen oder andere vor dem Verdächtigen zu
schützen. Das Gesetz sieht für die Opfer einige Erleichterungen vor,
Opferhilfeeinrichtungen unterstützen die Zeugen und Opfer.
„Eine Unachtsamkeit, ein Fehler in der
Fragestellung und die Vertrauensbasis zu dem Kind ist zerstört – ein
Schaden, der nie wieder zu reparieren ist“, sagt eine erfahrene
Kriminalbeamtin. An die Befragung sexuell missbrauchter Kinder geht
sie behutsam heran, Kinderseelen sind wie Porzellan.
In einem Gespräch mit der Mutter allein tastet sie die
Familienverhältnisse ab. Sie versucht herauszufinden, zu wem das
Opfer Vertrauen hat. Das Gespräch mit dem Kind beginnt mit Fragen zu
seinen Hobbys, dem letzten Urlaub, über Freunde und die Schule.
Allmählich wagt sich die Kriminalistin an das Hauptthema heran – den
Täter, die Tat. Hin und wieder lenkt die Kriminalbeamtin zur
Entspannung der Situation mit harmloseren Themen ab – die Haustiere,
Probleme mit Freunden oder den Lehrern. Und immer wieder kommt sie
auf den Missbrauch zurück. Die Kriminalbeamtin redet über die
„Kitzelspiele“, die der Täter mit dem Kind gespielt hat, als wäre
nichts Abartiges oder Verbotenes daran, um die Schuldgefühle des
Kindes nicht zu verstärken.
Sie betont demonstrativ vor dem Kind: Das Verhalten des Täters war
falsch, nicht das Verhalten des Kindes. Sie muss dem Kind das Gefühl
nehmen, es sei selber schuld – dieses Schuldgefühl hat jedes
Missbrauchsopfer. Die Kriminalbeamtin muss vermeiden, dass das Kind
das Gefühl bekommt, durch die Aussage den Täter zu verraten oder –
wenn es weitere Opfer nennen soll – den Verrat an anderen Freunden
zu begehen. Sie muss ihm die Scham nehmen, die jeder Mensch hat,
wenn er über sexuelle Dinge reden soll. Behutsam führt sie das
Gespräch, bis alle Details geklärt sind, die vor Gericht wichtig
sind.
Vernehmungen
Die Aussage des Opfers sexuellen Kindesmissbrauchs ist oft das
einzige Beweisstück, das der Ankläger vor Gericht in der Hand hält.
Befragungen vor Polizei, Staatsanwälten und Richtern sind oft
unumgänglich. Die Behörden und Gerichte versuchen, es den Opfern
nicht unnötig schwer zu machen.
Puppen, Teddybären und Malsachen, helle Tapeten, eine Sitzgruppe in
Blau und bunte Vorhänge sollen Kindern die Aussage bei der Polizei
erleichtern. Ein kindgerechter Vernehmungsraum ist bei der Wiener
Jugendpolizei eingerichtet, probeweise seit Anfang 2000. Damit
können sich die dort tätigen Kriminalbeamtinnen auf Art und Alter
des Kindes besser einstellen. Überaktive Kinder können sich
austoben, stille Kinder tauen in der freundlichen Umgebung rascher
auf.
Wer den Verdacht eines sexuellen Kindesmissbrauchs bei einem
Polizisten anzeigt, setzt den Polizei- und Gerichtsapparat
unwiderruflich in Gang. Die Anzeige kann er nicht mehr zurückziehen,
die Exekutive muss ermitteln. Einzig der Staatsanwalt oder ein
Richter kann die Anklage fallen lassen, wenn zu wenig Beweise
vorhanden sind.
Zeigt ein Bekannter oder Verwandter den Verdacht an, nimmt ein
Polizist oder ein Gendarmeriebeamter die Aussage zu Protokoll. Bei
der Polizei sind so viele Frauen im Dienst, dass jederzeit eine
Beamtin verlangt werden kann. In den darauf folgenden Tagen beginnt
die Exekutive mit den Ermittlungen: Zeugen werden vernommen, die
Lebensumstände von Opfer und Verdächtigem erhoben, Alibis überprüft,
und schließlich wird das Kind befragt – so früh und so genau wie
möglich, damit die Erinnerung an die Tat noch frisch ist und das
Kind in seiner Entwicklung noch nicht viel weiter ist als zur Zeit
der Tat. Theoretisch können der Staatsanwalt und der
Untersuchungsrichter die Befragung des Kindes wiederholen, machen es
aber – um das Kind zu schonen – eher selten.
Ein sachverständiger Arzt kann zurate gezogen werden, um
festzustellen, wie aussagefähig das Kind ist. Parallel zu der
Prozedur sollte bereits eine psychologische Therapie einsetzen.
Auch der Verdächtige wird vernommen. Regt die Polizei einen
Haftbefehl an, stellt der Staatsanwalt einen Haftantrag, über den
der Untersuchungsrichter entscheidet. Die Untersuchungshaft kann
verhängt werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Verdächtige die
Tat wiederholt, untertaucht oder auf Zeugen Druck ausübt. Letzteres
zu verhindern, gelingt nicht immer. Viele Verfahren scheitern bei
der Hauptverhandlung, weil der Verdächtige Opfer und Zeugen auf
seine Seite gebracht hat oder derart einschüchtert, dass sie ihre
Aussagen zurückziehen, die sie im Vorverfahren gemacht haben.
Die Ermittlungsphase ist eine schwierige Zeit für das Kind. Es steht
im Mittelpunkt des Interesses. Verwandte und Bekannte werden zu
vermeintlichen Experten, glauben, die Wahrheit zu kennen. Die einen
verteufeln den Verdächtigen, die anderen trauen ihm die Tat nicht zu
oder halten die Geschichte für erfunden. Mitschüler stellen
unangenehme Fragen, ohne sich dabei etwas Böses zu denken.
Erwachsene halten ihre Neugierde nicht zurück.
Hinzu kommt das mediale Interesse. Zeitungen, Fernsehsender
interessieren sich für das Kind, Jemand aus dem Umkreis des Kindes
erklärt sich bereit, in einer Talkshow aufzutreten – oft aus eigenem
Geltungsdrang heraus oder weil er sich ein saftiges Honorar erhofft.
Das Kind bekommt seine Geschichte aus dem Fernsehgerät heraus
erzählt, möglicherweise in abgewandelter Form – dramatisiert oder
verharmlost. Es wird am nächsten Tag auf der Straße darauf
angesprochen oder in der Schule. Man kann sich vorstellen, wie sich
das Kind dabei fühlt.
Vor allem wenn der Verdächtige das Opfer unter Druck setzt, ist es
besser, das Kind bis zur Hauptverhandlung aus der Familie zu nehmen.
Das Jugendamt kann vorübergehend für eine adäquate Unterbringung
sorgen. Innerhalb von acht Tagen stellt es einen Antrag auf „Entzug
der Obsorge“, über den das Pflegschaftsgericht entscheidet. Den
Antrag können auch Großeltern stellen oder andere nahe Verwandte.
Nach dem Ermittlungsverfahren erhebt der Staatsanwalt Anklage, der
Akt kommt zu einem Richter, der eine Hauptverhandlung anberaumt. Im
Wiener Landesgericht ist ein Richterteam eingerichtet, bestehend aus
drei Richtern und drei Untersuchungsrichtern. Diese sind
psychologisch ausgebildet, sie stehen mit Opferschutzeinrichtungen
in Kontakt. Die Spezialrichter gehen vor Gericht besonders
einfühlsam mit Kindern um.
Die Hauptverhandlung
Es ist für einen Erwachsenen nicht angenehm, im Zeugenstand
auszusagen. Hohe Türen, kalte Gänge. Der Zeuge ist unsicher. Wann
wird er aufgerufen und darf in den Gerichtssaal eintreten? Wird er
seinen Namen auf Anhieb verstehen, wenn er über den Lautsprecher
aufgerufen wird?
Dann betritt er einen Saal, den er noch nie zuvor gesehen hat, kennt
die Sitzordnung nicht, weiß nicht gleich, wohin er soll oder darf.
Eine Dame oder ein Herr in schwarzem Talar bittet ihn in den
Zeugenstand, der Richter verliest Namen, Geburtsdatum, Wohnadresse
und: „Erzählen Sie uns, wie das damals war...“
Die Sache wird erleichtert, wenn der Betroffene weiß, was auf ihn
zukommt. Opferhilfeeinrichtungen unterstützen die Betroffenen,
Helfer begleiten die Opfer in den Gerichtssaal, vor den Zeugenstand
treten Letztere aber allein.
Je nach Höhe der Strafe, die dem Angeklagten droht, führt die
Verhandlung ein Einzelrichter oder ein Richter, ein Beisitzer und
zwei Schöffen oder ein Richter, zwei Beisitzer und acht Geschworene.
Richter und Beisitzer sitzen dem Zeugen gegenüber, der Angeklagte
und seine Verteidiger sitzen links vom Zeugenstand aus gesehen, der
Staatsanwalt rechts. Neben ihm nehmen in einem Geschworenenprozess
die Geschworenen Platz.
Das Opfer gilt als Zeuge. Betritt es den Saal, verliest der Richter
einige persönliche Daten des Zeugen und lässt ihn vorerst erzählen,
was vorgefallen ist. Ist dem Richter etwas unklar, fragt er nach.
Dann räumt er dasselbe Recht den Schöffen oder Geschworenen ein,
dann dem Anwalt des Angeklagten und dem Staatsanwalt. Sind die
Fragen beantwortet, entlässt der Richter den Zeugen. Dieser darf den
Saal verlassen oder im Zuschauerraum Platz nehmen.
Der Richter hat die Möglichkeit, den Saal von Zusehern räumen zu
lassen, wenn es um die Intimsphäre eines Betroffenen geht. Der Zeuge
kann den Richter darum ersuchen.
Kinder werden meist „kontradiktorisch“ befragt: Sie müssen nicht in
den Verhandlungssaal, sondern in einen Nebenraum. Ein
Sachverständiger, meist Psychiater, ist mit dem Gerichtssaal über
Kopfhörer und Mikrofon verbunden. Er empfängt die Fragen der Richter
und Anwälte und übersetzt sie in eine schonende, kindgerechte
Sprache. Auch die Umgebung ist nicht so karg und kalt wie im
Gerichtssaal nebenan, in den eine Videoanlage die Antworten des
befragten Kindes überträgt.
Sobald alle Beweise vorliegen, alle Zeugen vernommen sind, beginnt
der Staatsanwalt mit seinem Schlussplädoyer, dann der Verteidiger
des Angeklagten. Richter, Beisitzer und Schöffen oder Geschworene
ziehen sich zur Beratung zurück und kommen zur Urteilsverkündung
wieder.
Nach dem Urteilsspruch kann der Angeklagte oder der Staatsanwalt
Berufung einlegen – meist ersucht der Verurteilte um Bedenkzeit. Im
Fall einer Berufung wird der Prozess neu aufgerollt – eine
Gerichtsinstanz höher.
Das Urteil
Dieses lautet in Fällen sexuellen Kindesmissbrauchs meist auf
Haftstrafen. Zusätzlich kann der Richter verlangen, dass sich der
Verurteilte in Therapie begibt. Diese muss er in einer speziellen
geschlossenen Anstalt über sich ergehen lassen.
Schadensersatz und Schmerzensgeld sind ein eigenes Kapitel: Das
Opfer hat zwar die Möglichkeit, sich dem „Verfahren als
Privatbeteiligter anzuschließen“ – die Summen könnten somit in der
Hauptverhandlung bestimmt werden –, die meisten Strafrichter
verweisen das Opfer aber auf den Zivilrechtsweg. Das bedeutet ein
neuerliches Verfahren, diesmal vor einem Zivilgericht, wieder
Vernehmungen, Zeugenaussagen und Sachverständigenfragen. Das Opfer
braucht jetzt einen Anwalt und trägt das Risiko: Falls ihm am Ende
des Prozesses kein Geld zugesprochen wird, muss es den Anwalt zahlen
und geht leer aus. Um das Risiko zu verkleinern, gibt es kostenlose
Erstauskünfte bei Rechtsanwälten. Rechtsauskünfte erteilen die
Bezirksgerichte an bestimmten Amtstagen und auch die
Rechtsanwaltskammer bietet Rechtsauskünfte an.
Problematisch wird es für das Opfer, wenn der Angeklagte
freigesprochen oder nach kurzer Haft entlassen wird und dorthin
zurückkehrt, wo das Opfer wohnt. Ein langwieriges Hin und Her droht.
Opferhilfeeinrichtungen unterstützen in solchen Fällen.
Rechtshilfe von Profis
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OÖ: 0732-771730
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Kinder- und Jugendanwalt
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